In Mosambik ist f r Handelsschiffe die Lotsenf hrung entlang der Zufahrtskan le zu mosambikanischen H fen sowie bei Anlege- und Auslaufman vern vorgeschrieben; dies bedeutet, dass der Schiffskapit n in bestimmten Navigationsphasen die tats chliche F hrung seines Schiffes w hrend dieser Man ver einer Person au erhalb seiner Besatzung bertragen muss. Zudem wird das Schiff bei Man vern in den mosambikanischen Hafengew ssern in der Regel von Schleppern unterst tzt, die ebenfalls von Personen gesteuert werden, die nicht zur Schiffsbesatzung geh ren. Es kann vorkommen - und kommt h ufig vor -, dass das Schiff w hrend der Lotsenf hrung und/oder der Unterst tzung durch Schlepper selbst Schaden erleidet oder Sch den an Dritten verursacht. Wer haftet f r solche Sch den? Wer tr gt die Erf llungsgehilfenhaftung: der Reeder oder der Arbeitgeber des Lotsen/Schlepperkapit ns? Der Autor er rtert diese wesentlichen rechtlichen Fragen kritisch und gibt auf den Seiten dieses Buches Antworten darauf. Es handelt sich jedoch um ein Nachschlagewerk, das Rechtsanw lten, Zivil- und Handelsrichtern, Schiffskapit nen, Hafenlotsen und deren Arbeitgebern, Reedern, Schiffsagenten und Hafenbetreibern zu empfehlen ist.
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