Die beliebteste sterreichische Gesellschaftsform stellt die Gesellschaft mit beschr nkter Haftung (GmbH) dar. 76 Abs 1 GmbHG normiert, dass GmbH-Gesch ftsanteile frei bertragbar sind. So liegt es im Ermessen der Gesellschafter, ihre Gesellschaft in die jeweils eine oder andere Richtung mittels ihrer Satzung zu lenken. Die Praxis zeigt oft das Bed rfnis, solche bertragungen von Gesch ftsanteilen im Sinne einer vertraglichen Ausgestaltung zu "erschweren", da ein g nzlicher vertraglicher Ausschluss dieser Bestimmung ja nicht m glich ist. Das GmbHG verwendet f r solche Gestaltungsm glichkeiten den Begriff "Vinkulierung", welche an weitere Voraussetzungen gekn pft werden kann, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft. Vinkulierungen lat. vinculum, -i (n): das Band] verfolgen den Zweck, das Eindringen von unerw nschten Personen in die Gesellschaft zu verhindern und die Gesellschafter an die Gesellschaft zu binden. Neben der Vinkulierung k nnen die Vertragspartner auch andere bertragungsbeschr nkungen, wie das sogenannte "Aufgriffsrecht", vereinbaren.
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