40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, bestimmt die Zul ssigkeit des Verwaltungsrechtsweges f r alle ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Abweichend hiervon ordnet 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an, da die Rechtm igkeit der in dieser Vorschrift beschriebenen Ma nahmen, die seit jeher blicherweise als Justizverwaltungsakte bezeichnet werden, nur in einem gesonderten, in den 23ff. EGGVG n her ausgestalteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und damit au erhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit berpr ft werden kann. Vom Gesetzgeber urspr nglich als bergangsregelung gedacht, ist die f rmliche Einrichtung dieses eigenen Rechtsweges l ngst ein anerkannter Bestandteil im Kanon der Gerichtszust ndigkeiten.
Sebastian Conrad unternimmt eine umfassende Aufarbeitung der Grundlagen und der Systematik der 23 ff. EGGVG. Ausgehend von dem Verh ltnis des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Rechtsfigur des Justizverwaltungsaktes, das berwiegend anhand der Normengeschichte beleuchtet wird, wird ein konsistenter Entwurf eines Verst ndnisses dieses Regelungskomplexes gezeichnet, der auf der Stellung der 23ff. EGGVG im Gef ge der Proze ordnungen aufbaut und sowohl dem Zweck der Einrichtung eines gesonderten Verfahrens in Justizverwaltungsangelegenheiten als auch den Vorgaben des Verfassungsrechts Rechnung tr gt. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen werden einerseits Leitlinien f r die Auslegung des Tatbestandes des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, des sogenannten Justizverwaltungsaktes, abgeleitet und andererseits Grundfragen f r das Verst ndnis der Rechtsfolge des 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, das Proze recht der 23 ff. EGGVG, beantwortet.
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