Die Autorin untersucht, ob die Neupositionierung der Schutzschwelle eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Urheberrechts auf eine Vielzahl von Designleistungen bedeutet. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass der BGH durch die Beibehaltung der k nstlerischen Leistung allenfalls eine minimale Erweiterung des Anwendungsbereichs bewirkte.