Der Sozialschutzgedanke ist im schweizerischen Mietrecht fest verankert und will den Mieter vor missbrauchlichen Mietzinsen und Forderungen des Vermieters schutzen. Diese Schutznormen gelten ohne Einschrankung sowohl fur die Wohnraum- wie auch Geschaftsraummieten, wogegen im Ausland fur die Mieten im gewerblichen Bereich die Sozialschutznormen weitgehend ausgeschlossen werden konnen. Seit 2000 kann ein vermehrtes Auftreten von auslandischen Kaufern von Gewerbeimmobilien in der Schweiz beobachtet werden, welche die Immobilie als reine Kapitalanlage ansehen. Gleichzeitig tendieren Unternehmungen dazu, Betriebsimmobilien nicht mehr im Firmeneigentum zu halten, weil man das dafur notwendige Kapital lieber ins operative Kerngeschaft investiert. Dies hat bei den gewerblichen Mietvertragen dazu gefuhrt, dass langjahrige, befristete Mietvertrage abgeschlossen werden, bei welchen der Vermieter die gesamten Unterhaltspflichten sowie die Eigentumerlasten weitgehend auf den Mieter abwalzt. Vor allem die umfassende Unterhaltsabwalzung auf den Mieter widerspricht jedoch den zwingenden Sozialschutznormen des schweizerischen Mietrechts. Es wird als stossend empfunden, dass der wirtschaftsmachtige Grosskonzern denselben Sozialschutz geniessen solle wie der sozial schwacher eingestufte Wohnungsmieter und widerspreche der starre Sozialschutz den kommerziellen Interessen der beteiligten Parteien."
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