Auf welche Grundlage darf das Gericht seine Entscheidung uber die Wahrheit einer streitigen Tatsache im Zivilprozess stutzen? Die zulassigen Erkenntnisquellen werden regelmassig unter Berufung auf einen "Strengbeweis" mit den in der ZPO geregelten Beweismitteln gleichgesetzt und demzufolge als beschrankt erachtet ("numerus clausus"). Joshua Fisher widerlegt diese Annahme mittels einer Auslegung des 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, demzufolge das Gericht "unter Berucksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme" zu entscheiden hat. Durch eine Analyse der Zwecke der formlichen Beweisaufnahme kann das Spannungsverhaltnis zwischen Strengbeweis und freier richterlicher Beweiswurdigung aufgelost werden. Als rechtsvergleichende Folie dient das Recht von England und Wales.
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