Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Mannheim, Veranstaltung: Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgabenstellung verlangte zun chst die Pr fung der sachenrechtlichen Rechtsposition und welche Anspr che und rechtlichen M glichkeiten sich daraus f r Rosig ergeben hatte und hat. Wurde also z. B. in den Sachverhalten 1 bis 3 in der sachenrechtlichen Rechtsposition Besitz festgestellt, habe ich somit auch nur die sich daraus, also aus dem Besitz ergebenden Anspr che und M glichkeiten gepr ft. Weitere, sich nicht aus Besitz ergebende Anspr che wie z. B. der Vindikationsanspruch aus 985 BGB war in der Aufgabenstellung nicht gefordert und wurde somit nicht gepr ft. Ebenso habe ich eine strenge Trennung zwischen Sachenrecht und Schuldrecht vorgenommen. Sich zwar bei einer Rechtslagenpr fung ergebende Schadensersatzanspr che aus Besitz als "sonstigem Recht" gem. 823 ff. BGB oder Anspr che aus dem Bereicherungsrecht 812 ff. BGB wurden nicht gepr ft, da diese keine sachenrechtliche Grundlage haben. Sich aus sachenrechtlichen Normen ergebende Schadenersatzanspr che z. B. aus 1007 Abs. 3 S. 2 BGB wurden wegen der sachenrechtlichen Zuordnung nat rlich ber cksichtigt. Aus Kapazit tsgr nden habe ich ebenfalls, aufgrund der Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, nicht greifende Normen zwar genannt, jedoch wegen des Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang gutachterlich gepr ft.
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