Die Irrtumslehre ist traditionell ein unvermeidbares Thema in der Strafrechtswissenschaft und spiegelt die Grundhaltung der strafrechtlichen Zurechnung wider. Eine richtige Irrtumslehre hingegen soll die normative Zurechnung nach der Handlung und den subjektiven Zustand zum Zeitpunkt der Handlung miteinander verbinden. Die in dieser Arbeit vertretene "einheitliche Irrtumslehre" fuhrt die Frage der strafrechtlichen Zurechnung auf die subjektive Natur der kognitiven Abweichung des Taters zuruck. Im Rahmen der Strafrechtsdogmatik beruht die "einheitliche Irrtumslehre" auf einer Unterscheidung zweiter Stufe zwischen dem Wissen und dem Wollen des Taters. Diese Unterscheidung zweiter Stufe grundet auf der Beschrankung des Tatbestandsvorsatzes auf "Wissen und Wollen erster Stufe" und der Beschrankung der Unrechtseinsicht auf "Wissen und Wollen zweiter Stufe". Auf dieser Grundlage stellt die "einheitliche Irrtumslehre" bei der strafrechtlichen Zurechnungsfrage fur die kognitive Abweichung auf die Vermeidbarkeit des "wusste, was er wollte" der Unrechtseinsicht ab. Die Irrtumslehre ist traditionell ein unvermeidbares Thema in der Strafrechtswissenschaft und spiegelt die Grundhaltung der strafrechtlichen Zurechnung wider. Eine richtige Irrtumslehre hingegen soll die normative Zurechnung nach der Handlung und den subjektiven Zustand zum Zeitpunkt der Handlung miteinander verbinden. Die in dieser Arbeit vertretene "einheitliche Irrtumslehre" fuhrt die Frage der strafrechtlichen Zurechnung auf die subjektive Natur der kognitiven Abweichung des Taters zuruck. Im Rahmen der Strafrechtsdogmatik beruht die "einheitliche Irrtumslehre" auf einer Unterscheidung zweiter Stufe zwischen dem Wissen und dem Wollen des Taters. Diese Unterscheidung zweiter Stufe grundet auf der Beschrankung des Tatbestandsvorsatzes auf "Wissen und Wollen erster Stufe" und der Beschrankung der Unrechtseinsicht auf "Wissen und Wollen zweiter Stufe". Auf dieser Grundlage stellt die "einheitliche Irrtumslehre" bei der strafrechtlichen Zurechnungsfrage fur die kognitive Abweichung auf die Vermeidbarkeit des "wusste, was er wollte" der Unrechtseinsicht ab. Die Irrtumslehre ist traditionell ein unvermeidbares Thema in der Strafrechtswissenschaft und spiegelt die Grundhaltung der strafrechtlichen Zurechnung wider. Eine richtige Irrtumslehre hingegen soll die normative Zurechnung nach der Handlung und den subjektiven Zustand zum Zeitpunkt der Handlung miteinander verbinden. Die in dieser Arbeit vertretene "einheitliche Irrtumslehre" fuhrt die Frage der strafrechtlichen Zurechnung auf die subjektive Natur der kognitiven Abweichung des Taters zuruck. Im Rahmen der Strafrechtsdogmatik beruht die "einheitliche Irrtumslehre" auf einer Unterscheidung zweiter Stufe zwischen dem Wissen und dem Wollen des Taters. Diese Unterscheidung zweiter Stufe grundet auf der Beschrankung des Tatbestandsvorsatzes auf "Wissen und Wollen erster Stufe" und der Beschrankung der Unrechtseinsicht auf "Wissen und Wollen zweiter Stufe". Auf dieser Grundlage stellt die "einheitliche Irrtumslehre" bei der strafrechtlichen Zurechnungsfrage fur die kognitive Abweichung auf die Vermeidbarkeit des "wusste, was er wollte" der Unrechtseinsicht ab.
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