Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,00, FOM Hochschule f r Oekonomie & Management gemeinn tzige GmbH, N rnberg fr her Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 20 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigent mern, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, sofern einer bestellt worden ist. Die Bestellung des Verwalters kann gem. 20 Abs. 2 WEG zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch ergibt sich hieraus keine durchsetzbare Verpflichtung, einen Verwalter bestellen zu m ssen. Es kann daher sein, dass speziell bei kleineren Wohnungseigentumsgemeinschaften kein Verwalter bestellt worden ist, da sich die Wohnungseigent mer einig sind, dass kein Verwalter bestellt werden soll und die anfallenden Verwaltungsaufgaben selbst durchgef hrt werden. Jeder Wohnungseigent mer kann jedoch, im Rahmen der ordnungsgem en Verwaltung, die Bestellung eines WEG-Verwalters, unabh ngig von der Gr e der Wohnungseigent mergemeinschaft, verlangen. Dies ergibt sich aus 21 Abs. 4, 26, 20 Abs. 2 WEG und kann auch nach 21 Abs. 4, 43 Nr. 1 WEG durchgesetzt werden. Sp testens zu diesem Zeitpunkt stellen sich sowohl f r den zuk nftigen WEG-Verwalter, als auch f r die Wohnungseigent mergemeinschaft und den Wohnungseigent mern wesentliche Rechtsfragen in Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen, den wesentlichen Inhalten, der Form und des Abschlusses des WEG-Verwaltervertrages. Die nachfolgende Arbeit setzt sich speziell mit diesen Rechtsfragen auseinander.
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