Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 14, Friedrich-Alexander-Universit t Erlangen-N rnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Art. 111a Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung besagt: "Rundfunk wird in ffentlicher Verantwortung und in ffentlich-rechtlicher Tr gerschaft betrieben." Diese Pr misse der bayerischen Verfassung, die zusammen mit dem restlichen Art. 111a der Bayerischen Verfassung durch das vierte Gesetz zur nderung der Verfassung des Freistaats Bayern vom 19. Juli 1973 in die bayerische Verfassung auf Grund eines Volksentscheids aufgenommen wurde, pr gt seit nunmehr fast drei Jahrzehnten die rundfunkrechtliche Situation im Freistaat. Man beschreitet im S den Deutschlands damit noch heute einen im bundesdeutschen Medienrecht einmaligen Weg der Rundfunkorganisation. Trotz allem oder vielleicht eben gerade deswegen hat sich hier insbesondere seit der Einf hrung des Medienerprobungsgesetzes im Jahre 1984 eine vielf ltige "private" Rundfunklandschaft entwickelt. Ziel dieser Arbeit ist, die Besonderheiten dieses bayerischen Sonderwegs aufzuzeigen und seine Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz zu berpr fen. Die private Rundfunklandschaft in Bayern inklusive ihrer Organisation wird hierbei kritisch im Hinblick auf diese Vereinbarkeit hinterleuchtet. Dar ber hinaus geht die Arbeit der Frage nach, ob Art. 111a der Bayerischen Verfassung und hier im Besonderen die in seinem zweiten Absatz festgelegte Organisation des Rundfunks in ffentlicher Verantwortung und ffentlich-rechtlicher Tr gerschaft berhaupt noch zeitgem ist oder ob es seiner nderung oder gar Abschaffung im Rahmen einer erneuten Verfassungs nderung bed rfe.
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