Wenn heute im Vergleich etwa zu den 60iger Jahren in der Praxis recht h?ufig ?ber Fragen der betrieblichen Personalplanung gesprochen wird, so ist dies wohl zu einem guten Teil dem neuen Betriebsverfassungsgesetz zuzuschreiben. Die ent- scheidenden S?tze sind in 92 enthalten, durch den der Arbeitgeber verpflichtet wird: 1. ". . . den Betriebsrat ?ber die Personalplanung, insbesondere ?ber den gegen- w?rtigen und k?nftigen Personalbedarf sowie ?ber die sich daraus ergebenden personellen Ma nahmen . . . an Hand von Unterlagen rechtzeitig und um- fassend zu unterrichten" 2. ".. . mit dem Betriebsrat ?ber Art und Umfang der erforderlichen Ma nahmen und die Vermeidung von H?rten zu beraten"( 92 Abs. 1). Wohlgemerkt: 92 verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Einf?hrung und Durch- f?hrung einer Personalplanung; und mehr als ein Vorschlagsrecht steht auch dem 1 Betriebsrat in dieser Hinsicht nicht zu ( 92 Abs. 2)). Dennoch ist von diesem Paragraphen eine Initialwirkung ausgegangen. Da es des gesetzgeberischen Ansto es bedurfte, um die Diskussion in Gang zu bringen, erstaunt, wenn man bedenkt, da es auch in der Vergangenheit schon eine Reihe guter Argumente gab, sich betrieblicherseits mit Personalplanung zu 2 besch?ftigen), z. B.
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