Der sterreichische Gesetzgeber hat den Widerspruch zwischen den Prinzipien der Patientenautonomie und der rztlichen F rsorge im Konfliktfall zugunsten des Selbstbestimmungsrechts des Patienten entschieden. Auch medizinisch indizierte und lege artis durchgef hrte, ja sogar lebensrettende Ma nahmen, bed rfen - von einigen F llen des gesetzlich normierten Behandlungszwangs und der Notfallversorgung abgesehen - der Einwilligung des Patienten. Gerade der schnelle Fortschritt in der Medizin und die segenbringende aber auch gef rchtete Perfektionierung der (Medizin-)Technik - Schlagwort "Apparatemedizin" - erfordern nat rlich einen besonderen Schutz des Menschen unter Ber cksichtigung seiner W rde und seiner Pers nlichkeitsrechte. Das bringt aber auch erhebliche Probleme mit sich. Hat der Patient nicht vorher, also im einsichts- und urteilsf higen Zustand, bereits die Behandlung verweigert, so ist der Arzt zB bei Bewusstlosigkeit oder Dauerkoma des Patienten zur Setzung aller ihm zur Verf gung stehenden lebensrettenden bzw lebenserhaltenden Ma nahmen verpflichtet. F r Entscheidungen ber zuk nftige Krankheitssituationen solcher Art, insb die letzte Lebensphase betreffend, haben die Patientenverf gungsgesetze nunmehr weitgehend Klarheit und Rechtssicherheit f r beide Seiten - Arzt und Patient - geschaffen.
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