Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Martin-Luther-Universit t Halle-Wittenberg (Juristische Fakult t), Veranstaltung: Rechtswissenschaftliches Seminar "Arbeit im Gef ngnis", Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.M rz 1976 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. 1 Dieses Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. F r den Bereich der beruflichen Resozialisierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980 entsprechende Rechtskraft. Darin wird als Hauptziel des Strafvollzuges die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen genannt. Insbesondere arbeits- und berufsp dagogische Ma nahmen sollen der Realisierung dieses Zieles dienen. 2 Gem. 37 Abs. 1 StVollzG dienen arbeitstherapeutische Besch ftigungen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel, F higkeiten f r eine Erwerbst tigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu f rdern oder aber zu erhalten. Die Arbeit im Strafvollzug ist eine wichtige Behandlungsma nahme3 zur Verwirklichung des Vollzugsziels. Sie dient in erster Linie der beruflichen und sozialen Integration der Strafgefangenen. 4 Das Strafvollzugsgesetz legt daher in 41 StVollzG iVm. Art. 11 Abs. 3 GG ausdr cklich eine Arbeitspflicht f r Strafgefangene fest.5 Dies im brigen im Gegensatz zu den Untersuchungsgefangenen. Das Strafvollzugsgesetz r umt den Faktoren Beruf und Arbeit im Resozialisierungsprozess von Strafgefangenen eine entscheidende Stellung ein.6 Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der sozialen Ert chtigung des Strafgefangenen. 7 Bei der Arbeit soll es sich um eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln. 8
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