Im Herbst 1986 verteilten Jugendliche in M nchen Flugbl tter und kleb- ten Plakate, die zu einer Veranstaltung mit dem Thema "Zur Situation der politischen Gefangenen in der BRD" einluden. Plakate und Flugbl tter trugen kein Impressum. Auf dieser Veranstaltung sollten Angeh rige in- haftierter Mitglieder der RAF ber ihre Erfahrungen und die Situation in den Gef ngnissen berichten. Ein st dtischer Angestellter, dem eines die- ser Flugbl tter in einer Szenekneipe in die Hand gedr ckt wurde, zeigte es am n chsten Tag seinem Vorgesetzten. Dieser rief die n chstgelegene Polizeidienststelle an. Das Flugblatt wanderte von dort an das Bayerische Landeskriminalamt (LKA) weiter und hier vermutete man, da in der an- gek ndigten Veranstaltung f r eine terroristische Vereinigung geworben und diese Vereinigung durch die Veranstaltung unterst tzt werden sollte. Es best nde, so die Vermutung der Beamten im LKA nach R cksprache mit dem Generalbundesanwalt in Karlsruhe, der Verdacht einer Straftat nach Paragraph 129a Strafgesetzbuch.) Damit diese Straftat aufgekl rt und weiteres strafbares Handeln verhindert werde, wurde am Abend der Veranstaltung, Anfang November 1986, in dem Versammlungs lokal, dem Saal einer gutb rgerlichen bayerischen Gastst tte, den eine der Jugend- 2 lichen angemietet hatte, eine KontrollsteIle errichtet. Nachdem das Pu- blikum, etwa 120 Personen, im Saal versammelt war und die eigentliche Veranstaltung beginnen sollte, erschien ein Polizeibeamter in der T r, Gegenstand dieser Regelung ist die "Bildung terroristischer Vereinigungen". In Ab- satz III hei t es, da deIjenige, der eine solche "Vereinigung unterst tzt oder f r sie wirbt ... mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f nf Jahren bestraft" wird.
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