Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Finanzamt hat zu sch tzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann ( 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Ziel jeder Sch tzung ist es, die Be-steuerungsgrundlagen, die die gr te Wahrscheinlichkeit f r sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu ber cksichtigen. Um die Steuern gleichm ig festzusetzen und zu erheben, m ssen die Finanzbeh rden zun chst den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln; die Beteiligten, insbesondere die Steuerpflichten, sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Kann die Finanzbeh rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, sind diese zu sch tzen. Die Sch tzung soll insgesamt in sich schl ssig, wirtschaftlich vern nftig und m glich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommt. Sind daher die Besteuerungsgrundlagen zu sch tzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererkl rungen in grober Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufkl rung. Dies f hrt zu einer Vergr erung des Sch tzungsrahmens, innerhalb dessen die Sch tzung vorgenommen werden kann. Die Sch tzung und ihr Ausma sind auch davon abh ngig, ob und inwieweit der Steuerpflichtige ausreichende Erkl rungen f r die Abweichung geben kann.
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