Der erste und einzige Kommentar zum Medienstrafrecht erlautert samtliche Verantwortlichkeiten Medienschaffender, insbesondere nach dem KunstUrhG, NetzDG, TMG und UrhG. Er leistet Pionierarbeit in der Darstellung einer Querschnittsmaterie, die Strafrechtler: innen das Fachwissen des Medienrechts und Medienrechtler: innen das Buss- und Strafbewehrungssystem nahebringt. Auf der Hohe der Zeit Der neue Grosskommentar berucksichtigt bereits: die NetzDG-Novelle...
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