Die kommunale Verwaltung steht erstmalig in der Verpflichtung, Gerauschimmissionen auf ein zumutbares Mass abzusenken. Die neue Verwaltungsaufgabe der Larmaktionsplanung nach den 47 a ff. BImSchG, die auf der Umsetzung der europaischen Umgebungslarmrichtlinie RL 2002/49/EG beruht, ruft bei den Gemeinden aufgrund des unklaren Gesetzeswortlauts der Neuregelungen jedoch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der Handlungspflicht sowie der Umsetzungsverpflichtung des aufgestellten Larmaktionsplans hervor. Da weder der europaische noch der deutsche Gesetzgeber verbindliche Larmgrenzwerte bestimmt hat, wird die Auslosung der Regelungspflicht bundesweit uneinheitlich gehandhabt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Rechtslage des Larmschutzes eindeutig zu bestimmen sowie die fachbehordliche Bindungswirkung anhand der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und der Rechtswirkung des Larmaktionsplans zu begrunden. Die Untersuchung der Aussenwirkung des Plans ist dabei wegweisend. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse entwickelt die Autorin Gesetzesvorschlage fur eine verwaltungspraktische Handhabung und pruft die Justiziabilitat des Selbstverwaltungsrechts gegenuber der Fachbehorde. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Uberprufung subjektiv-offentlicher Anspruche der Larmbetroffenen auf Larmschutz. Entgegen der in der bisherigen Literatur vertretenen Auffassung wird dargelegt, dass der effet utile-Grundsatz des Unionsrechts der Negation eines Larmschutzanspruchs entgegensteht.
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