Korperschaften offentlichen Rechts (KoR) nehmen im Steuerrecht eine besondere Stellung ein, was vor allem in den Unterschieden zu Privatrechtsubjekten begrundet wird. Im Gegensatz zu Privatrechtsubjekten, die auf die Maximierung ihres eigenen wirtschaftlichen Erfolges aus sind, orientieren sich KoR am Wohl der Allgemeinheit und werden zu offentlichen Leistungen beauftragt. In den letzten Jahren gerieten Korperschaften offentlichen Rechts zunehmend in das Visier der Finanzverwaltung und es hat zahlreiche Anderungen in ihrer Besteuerung gegeben. Nach und nach, vor allem durch die Neuregelung der Besteuerung von Einkunften aus dem Kapitalvermogen, wurde der Besteuerungsumfang fur KoR von Jahr zu Jahr sukzessive durch den Gesetzgeber erweitert."
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