Im allt glichen Sprachgebrauch bezeichnet Tarifautonomie gemeinhin das Recht der Tarifpartner, ohne staatliche Einmischung die Tauschbedingungen f r ihre M- glieder am Arbeitsmarkt zu regeln. Diesem Verst ndnis entsprechend hat sich der Staat der Einmischung in die Ausgestaltung der kollektiven Arbeitsbeziehungen vollkommen zu enthalten. Ihm kommt lediglich die Aufgabe zu, einen institut- nellen Rahmen, eben einen Konfliktrahmen, f r diese autonome Regelung zur V- f gung zu stellen, in dem die kollektiven Arbeitsmarktakteure die widerspr chlichen Interessen ihrer Mitglieder tempor r zu Interessenkompromissen verarbeiten k- nen. Dieser durch Gesetzgebung geschaffene, selbst aber gesetzgebungsfreie Re- lungsraum steht durch Ableitung aus dem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koa- tionsfreiheit unter grundgesetzlichem Schutz. Die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen durch kollektive Akteure genie t zwar Vorrang gegen ber staatlichem Interventionswillen, nicht aber absoluten Schutz: staatliches Handeln darf zur Garantie des staatsfreien Raums der Arbeitsbezi- ungen nicht in Widerspruch geraten, es sei denn, die Ergebnisse der kollektivau- nomen Ausgestaltung kollidieren nach Einsch tzung des Staates mit anderen, gleichrangigen Grundrechten, mit deren Einhaltungs berwachung er beauftragt ist. Durch diese Einschr nkung wird aus der absoluten Autonomie der Tarifverb nde eine relative Autonomie, und aus dem unbeteiligten Nebeneinander von Verb nden und Staat ein aufeinander bezogenes Interagieren.
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