Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-W rttemberg Mannheim, fr her: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen w hrend eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf erg nzende Ma nahmen grunds tzlich der in Art. 9 Abs.3 GG gesch tzten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin gesch tzten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzul ssigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparit t) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht berschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der ffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde. Die Zul ssigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verh ltnism igkeit zu messen, wobei die Koalitionsbet tigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuw gen ist. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erh hten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchf hrung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken
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