Die Handlung ist Ergebnis, nicht Gegenstand der Zurechnung. Sie kommt durch eine Beobachtung zustande, die einer Person aus bestimmten Grunden eine Veranderung oder deren Ausbleiben zurechnet. Dieses Konzept ist dem Verstandnis der Handlung als willkurlicher Korperbewegung oder (gesteuertem) Kausalprozess entgegengesetzt. Weder Kausalitat noch Finalitat (Absicht) sind unabdingbar, um die Zurechnung und somit eine Handlung zu begrunden. An die Stelle jener Voraussetzungen tritt das allgemeinere Erfordernis des Kontingenz- und Sinnbezugs auf die Person des Handelnden. Das Zurechnungskonzept kann daher sowohl das Vorsatzerfordernis als auch die normative, "objektive" Begrundung der Zurechnung in den Handlungsbegriff integrieren. Fahrlassigkeit und Unterlassung werden als Handlungen verstandlich. Die Arbeit fordert dazu auf, die gesamte Tatbestands- und Straftatlehre als Teile der Handlungslehre zu verstehen.
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