Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Technische Universit t Chemnitz (Fakult t f r Wirtschaftswissenschaften, Professur f r ffentliches Recht), Veranstaltung: Aktuelle Probleme des ffentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Vorerst ist zwischen pers nlichem und sachlichen Schutzbereich zu unterscheiden. Der pers nliche Schutzbereich dieses "Jedermann- Grundrechts" umfasst sowohl jede denkbare menschliche Bet tigung, als auch jeden Menschen, gleich ob Ausl nder oder Deutscher. Die Bezeichnung als allgemeines Auffanggrundrecht soll dazu dienen, Personengruppen, die durch die speziellen Freiheitsrechte, wie z.B. den Artikel 12 I GG ("Deutschen- Grundrecht"), nicht gesch tzt sind, dennoch Schutz vor unerlaubten staatlichen Eingriffen zu gew hrleisten. Sind jedoch besondere wirtschaftliche Freiheitsrechte, wie z.B. Art. 12, 14 und 11 GG relevant, dann tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesen zur ck.1 Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs besagt Artikel 2 I GG, dass bez glich der wirtschaftlichen Bet tigung zum Einen die Vertragsfreiheit gegeben ist. Diese sichert den am Vertrag beteiligten Parteien zu, diesen inhaltlich und formell nach deren Belieben zu gestalten. Zum Anderen umfasst er die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht mit anderen Unternehmen in Konkurrenz treten zu k nnen, ohne durch staatliche Einfl sse behindert oder verzerrt zu werden. Weiterhin wird auch die Unternehmer- bzw. die Unternehmensfreiheit mit eingeschlossen. Diese stellt das Recht zur freien Gr ndung, F hrung, Aufl sung und Umgestaltung eines Unternehmens sicher, solange es sich nicht um berufsbezogene Regelungen handelt.
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