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Paperback Öffentliches Recht. Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung [German] Book

ISBN: 3346995259

ISBN13: 9783346995254

Öffentliches Recht. Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung [German]

Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, Universit t Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach " ffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zul ssig und begr ndet ist. Zun chst m sste der Verwaltungsrechtsweg er ffnet sein. Mangels aufdr ngender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenst ndlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt. Die Er ffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zun chst eine ffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist ffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier 35 GewO, solche des ffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschlie lich einen Hoheitstr ger und sind somit ffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie). Vorliegend wird nach 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zust ndige Beh rde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen ffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine ffentlich-rechtliche Streitigkeit. Auch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenst ndlich ist noch ausschlie lich die Verfassungsorgane streiten nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht er ffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- ( 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz ( 40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdr cklich zugewiesen ist. Eine abdr ngende Sonderzuweisung nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des 40 Abs. 1 S. 1 V

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