Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 14, Ludwig-Maximilians-Universit t M nchen (Juristische Fakult t), Veranstaltung: Seminar im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsideen werden meist als Reaktion auf politische, soziale und konomische Entwicklungen geformt. Zwar ist der Gedanke der Gleichheit einer der ltesten ideengeschichtlichen Grundlagen moderner Grundrecht. Doch wurde er zum erstmals 1793 mit der franz sischen Revolution verwirklicht. In Deutschland wurde der Gleichheitsbegriff jedoch zu dieser Zeit zun chst einmal abgelehnt, weil man dadurch v llige Gleichheit f rchtete. Erst durch Kants Philosophie konnte die Entwicklung der Gleichheit vor dem Gesetz vorangetrieben und diskutiert werden. In den deutschen Verfassungen hielt die Idee der Gleichheit in der Rechtsanwendung erstmals in der Paulskirchenverfassung 1849 Einzug (Art. 137 III). Sp ter in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 109 I) und schlie lich auch im Grundgesetz. Der jetzige Art. 3 I GG wurde auf dem Verfassungskonvent am Her- renchiemsee vom 10. - 23. August 1948 entworfen und in abgewandelter Form ins Grundgesetz eingef gt.
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