Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,2, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwischen Abschluss des (schuldrechtlichen) Vertrages und der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch liegt meist ein erheblicher Zeitraum. Der Erwerber l?uft hier Gefahr, dass der Verk?ufer ?ber das kaufgegenst?ndliche Grundst?ck anderweitig verf?gt, in dem er es an einen Dritten noch einmal verkauft oder es belastet. Auch k?nnte der Verk?ufer zwischenzeitlich insolvent werden. Zum Schutz des Erwerbers kann hier eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Sollten nun Eintragungen im Rang nach dieser Vormerkung in das Grundbuch gelangen, dann braucht der Erwerber diese nicht gegen sich gelten lassen. Wichtig ist, die Vormerkung nach 883 BGB und den Widerspruch nach 899 BGB voneinander zu unterscheiden. Sowohl die Vormerkung, als auch der Widerspruch sch?tzen den jeweils Beg?nstigten. Der Widerspruch dr?ckt aber aus, dass das Grundbuch unrichtig ist. Hiermit soll ein Erwerb vom Nichtberechtigten verhindert werden. Die Vormerkung hingegen l?st die vorgenannten Rechtsfolgen aus.
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