Manchmal stirbt ein Sch diger nach der deliktischen Handlung, noch bevor ein Schaden eingetreten ist. Im Zeitpunkt des Erbfalls ist dann also der Tatbestand eines deliktischen Anspruchs mangels Erfolgs noch nicht erf llt. Es besteht somit keine Schadensersatzpflicht, die vererbt werden kann. Wenn nun nach dem Tod des deliktisch Handelnden ein Schaden entsteht, ist fraglich, ob dem Gesch digten gegen den Erben Schadensersatzanspr che zustehen.
Diese Arbeit untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gegen die Erben entsteht, wenn der Sch diger vor Schadenseintritt verstorben ist.
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