Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,00, Universit t Regensburg (Faculty of Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gl ubigerschutzes ist ein wesentlicher Grundsatz des AktG. Dieser Schutzgedanke tr gt der Tatsache Rechnung, dass das Grundkapital der AG die Legitimation f r die Haftungsbeschr nkung der Aktion re gem. 1 Abs. 1 S. 1 AktG bildet. Es dient somit als Garantiekapital und bildet f r die Gl ubiger Kreditgrundlage sowie Haftungsstock. Die Umsetzung des Kapitalschutzes im Aktienrecht erfolgt zum einen durch ver-schuldensunabh ngige Normen, wie z.B. 57, 62 AktG und zum anderen durch verschuldensabh ngige Normen wie 93 AktG, der die Vorstandshaftung regelt. Aufgrund des hohen Stellenwerts des Kapitalschutzes hat der Gesetzgeber f r Ver-st e gegen die Grunds tze der Kapitalerhaltung in 93 Abs. 3 AktG neun sog. "Tods nden" als Sondertatbest nde normiert, in denen Vorstandsmitglieder "na-mentlich" auf Ersatz haften. In der vorliegenden Arbeit soll die systematische Einordnung des 93 Abs. 3 AktG in das allgemeine System der Vorstandshaftung untersucht werden, wobei insbesondere auf dessen Rechtsnatur eingegangen wird. Zun chst ist dabei zu kl ren, ob 93 Abs. 3 AktG als eigene Anspruchsgrundlage qualifiziert werden kann. In einem weiteren Schritt wird analysiert, inwieweit es sich dabei um einen modifizierten Schadensersatzanspruch oder um einen Folgen-beseitigungsanspruch sui generis handelt. Anschlie end wird diskutiert, wie ein Schaden zu behandeln ist, der ber die in 93 Abs. 3 AktG abgeflosse-nen/vorenthaltenen Betr ge hinausgeht. Zum Schluss wird die Bedeutung des 93 Abs. 3 AktG in der Praxis beleuchtet.
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