Die theoretische Motivation f r den Vorschlag und die Ausarbeitung dieser Arbeit war die Schwierigkeit, die unter Juristen, Kommentatoren und Meinungsbildnern gesehen wurde. Die meisten Juristen, die mit dem Wirtschaftsrecht verbunden sind, tun sich schwer damit, die wirksame T tigkeit der entpersonalisierten Gesellschaften anzuerkennen, was leider zur Folge hat, dass ihnen die Rechte verweigert werden, die den regul ren oder personalisierten Gesellschaften zuerkannt werden. Eine der theoretischen M glichkeiten zur Beantwortung der Frage best nde darin, einfach die Existenz eines logischen Widerspruchs einzur umen, da es im Prinzip keinen Sinn macht, etwas, das als entpersonalisiert definiert ist, als Person anzuerkennen. In der Tat bestreiten viele die Rechtspers nlichkeit dieser Entit ten mit der Begr ndung, dass ihnen die Verfahrensf higkeit fehlt. Demgegen ber wurde mit anderen stichhaltigen Argumenten gezeigt, dass diese Gebilde verfahrensf hig sind, dass sie Rechtssubjekte sind, da sie Rechte und Pflichten eingehen k nnen, und dass angesichts der Entwicklung des Rechtsdenkens die Pers nlichkeit weit ber die Mauern des Handelsregisters hinaus existiert.
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