Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, Veranstaltung: Ertragsteuern, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Organgesellschaft Organgesellschaft i.S.d. 14 S.1 KStG sind Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Durch 17 KStG werden dazu auch andere Kapitalgesellschaften (haupts chlich die GmbH 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) dazugez hlt. Voraussetzung ist, dass sich der Sitz der Gesch ftsleitung im Inland befindet. Das Einkommen einer OG kann nur dem OT zugerechnet werden, wenn die OG mittels eines Gewinnabf hrungsvertrags (vgl. 291 Abs. 1 AktG) sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn dem OT zuzuf hren (vgl. 14 Nr. 1 KStG). 1.2 Organtr ger Ein Organtr ger im Sinne des 14 Nr. 2 Satz 1 KStG ist eine unbeschr nkt steuerpflichtige nat rliche Person, wenn diese Unternehmer eines gewerblichen Betriebes sind. Dazu geh ren auch eine nichtsteuerbefreite K rperschaft, Personenvereinigung und Verm gensmasse i.S.d. 1 Abs. 1 KStG, mit Gesch ftsleitung und Sitz im Inland. Sowie PG i.S.d. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Gesch ftsleitung und Sitz im Inland unter Ber cksichtigung ob an der PG ein oder mehrere beschr nkt einkommensteuer- bzw. k rperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter beteiligt sind. Nach 18 KStG i.V.m. 14 Nr. 2 KStG kann auch ein ausl. gewerbliches Unternehmen OT sein, wenn es im Inland eine im HR eingetragene Zweigniederlassung unterh lt. ...]
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