Vor der Reform durch die Verordnung vom 10. Februar 2016 beruhte das Gleichgewicht des franz sischen Rechts auf der Koexistenz einer allgemeinen, liberal inspirierten Vertragstheorie und sch tzenderen Sonderregelungen. Letztere wurden im Lichte des Code civil erdacht und gelesen, den sie niemals ausl schen. Die Verfasser des Zivilgesetzbuches von 1804 glaubten an die Vertragsfreiheit, die sie als u erst vorteilhaft ansahen. Der heutige Gesetzgeber misstraut ihr mehr, da er daran denkt, dass sie zu einem Instrument der wirtschaftlichen Dominanz werden kann. In unserer heutigen Gesellschaft sind Transparenz und Schutz der schw cheren Parteien Schl sselbegriffe, so dass die Vertragsfreiheit oft im Namen der Vertragsgerechtigkeit eingeschr nkt wird. Dies ist auch in der Verordnung vom 10. Februar 2016 der Fall. Allerdings, und hier liegt ein grundlegendes Paradoxon, wird in der Verordnung und von den Akteuren des Wirtschaftslebens auch eine gewisse Effizienz der ihnen zur Verf gung stehenden Rechtsregeln angestrebt. Indem die Verordnung vom 10. Februar 2016 versucht, diese beiden Interessen miteinander in Einklang zu bringen, macht sie das Immobilienrecht in mancher Hinsicht gerechter und in anderer Hinsicht effizienter.
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