Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Sonstiges, Note: 12,0, Universit t Regensburg (Jura), Veranstaltung: Kapitalgesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: "Wer nicht wagt, der nicht gewinnt." - diese bekannte Redensart ist gerade auch im Gesellschaftsrecht von gro er Bedeutung und findet - in juristisch abgewandelter Form - in der Business Judgement Rule (BJR) in 93 Abs. 1 S. 2 AktG ihren Ausdruck. Demnach steht dem Gesch ftsleiter ein "weiter Handlungsspielraum" f r unternehmerische Entscheidungen zu, die aufgrund angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft gef llt wurden. Sollten die Gesch ftsleiter also bei der Aus bung ihres Ermessens v llig frei sein, und lediglich die Gewinnmaximierung im Blick haben, oder bedarf es einer Beschr nkung auf legale Handlungen? Mit anderen Worten: Steht das Interesse der Gesellschaft, den Gewinn zu maximieren, ber der Legalit tspflicht? Dies ist wohl zu verneinen, gleichwohl sind die Begr ndungen f r die Legalit tspflicht uneinheitlich, und es kommt teilweise zu einer inkonsequenten Anwendung. Es besteht somit Anlass zu genaueren Betrachtung. Nicht nur durch das Legalit tsprinzip wird der Ermessensspielraum der Gesch ftsf hrer beeintr chtigt - es ergeben sich zahlreiche GmbH - spezifische Besonderheiten in der Anwendung eines Ermessensspielraums auf den Gesch ftsf hrer, die zu w rdigen gilt.
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