Der Verkehr Mit Arzneimitteln Und Giften Ausserhalb Der Apotheken: Auf Grund Der Gesetzlichen Bestimmungen Zum Gebrauche Für Medizinalbeamte, Apotheke [German]
Wer h ufig Revisionen von Drogen-Handlungen vorzunehmen hat, wird wohl auch die Erfahrung ge- macht haben, wie schwer zuweilen die Entscheidung dar ber ist, ob eine vorgefundene Waare nach den Be- stimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, oder ber den Handel mit Giften dem freien V er kehr berlassen ist oder den Apotheken vorbehalten bleibt. Besonders pflegen die Bestimmungen der Kaiser- lichen V rordnung in dieser Beziehung Schwierigkeiten zu bereiten, da dieselben einen grossen Theil der Arz- neimittel, die im Verzeichniss A aufgef hrten Zuberei- tungen, nur unter gewissen Voraussetzungen vom freien V er kehre ausschliessen. Das Vorhandensein dieser Voraussetzungen festzu- stellen u: u.d zu entscheiden, ob z. B. eine Zubereitung ein Heilmittel darstellt, ob sie ferner als solches feil- gehalten wird, ob Grosshandel vorliegt u. s. w., ist im Einzelfalle mitunter recht schwierig. Vermehrt werden die Schwierigkeiten noch durch eine gr ssere Anzahl von Ausnahmen, welche g-anze Zubereitungsarten und einzelne Zubereitungen betreffen. Vorwort. IV Die Aufgabe eines Buches, welches den Arznei- mittelverkehr ausserhalb der Apotheken behandeln will, wird nun zun chst die sein m ssen, die gesetzlichen Bestimmungen ber diesen V er kehr - also namentlich die Kaiserlichen Verordnungen von 1890 und 189- einer erl uternden Besprechung zu unterziehen. Eine besonders wichtige Aufgabe d rfte es aber sein, feste Gesichtspunkte zu gewinnen, von welchen aus der Sachverst ndige im gegebenen Falle sich ein sicheres Urtheil bilden kann.
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