V-Leute werden zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt, obwohl f r sie keine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung besteht. hnlich stellte sich die Situation bis vor kurzem im Bereich der Nachrichtendienste dar. 2016 hat der Gesetzgeber mit den 9a, 9b BVerfSchG reagiert und erstmals eine Regelung f r den nachrichtendienstlichen V-Manneinsatz geschaffen. Dadurch wurde auch der Druck auf den Gesetzgeber erh ht, auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts ebenfalls t tig zu werden. Die Autorin bezieht die 2016 eingef hrte Neuregelungen des BVerfSchG in die Diskussion ein. Sie zeigt die Notwendigkeit einer strafprozessualen Regelung auf und unterzieht die Anforderungen an eine solche Normierung und die Handlungsm glichkeiten des Gesetzgebers einer vertieften Analyse.