Das deutsche Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben unseres hochindustrialisierten Landes zu regeln. Auf konzernrechtlichem Gebiet beschr?nkt es sich darauf - wie es in der Begr?ndung zum Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes hei t-, "die Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen, sie durch Pu- blizit?tsvorschriften durchsichtig zu machen und Schutzvorschr?ten f?r die au enstehenden Aktion?re und die Gl?ubiger der verbundenen Unternehmen zu treffen". Im dritten Buch, f?nfter Teil des Aktiengesetzes von 1965 haben wir deshalb erstmalig im deutschen Recht Rechnungslegungsvorschriften im Konzern ( 329-338). Wenn auch schon vor der Zeit des Inkrafttretens des neuen Aktienrechtes ver- schiedene Unternehmungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft "Kon- zernbilanzen" aufgestellt und zum Teil auch ver?ffentlicht haben, so bedeuten die neuen Rechtsvorschr?ten ?ber Konzernrechnungslegung eine beachtliche Z?sur. Es bedarf deshalb f?r den Praktiker, der Konzernbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen hat, f?r den Aktion?r zum Verst?ndnis des vorgelegten Konzernzahlenwerkes, f?r den Wirtschaftspr?fer, der diese Bilan- zen zu pr?fen und zu testieren haben wird, f?r den Bank- und Finanzmann, der solche Bilanzen kritisch zu pr?fen gezwungen ist, und endlich f?r den Wirtschaftsjournalisten, der diese Bilanzen gleichfalls werten soll, Grunds?tze ordnungsm? iger Konsolidierung. Denn viele, viele Einzelfragen kann und soll der Gesetzgeber bei der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens nicht zu regeln versuchen! Es lag deshalb f?r den Betriebswirtschaftlichen Ausschu des Verbandes der Chemischen Industrie e. V.
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