Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, FernUniversit t Hagen (Rechtswissenschaftliche Fakult t - Wilhelm Peter Radt Stiftungslehrstuhl f r Buergerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum gewerblichen Rechtsschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn bisher der Inhaber von Urheberrechten in seinen Rechten verletzt wurde und er zur Durchsetzung dieser eine Auskunft von Dritten einholen musste, war dies bislang nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen des Gewohnheitsrechts geregelt. Wenn die angestrebte Auskunft zudem nur unter Verwendung von Verkehrsdaten i. S. v. 3 Nr. 30 TKG erlangt werden konnte, musste der Rechteinhaber zun chst einen Umweg ber das strafrechtliche Verfahren nehmen, um durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die notwendigen Ausk nfte zu erlangen. Damit waren die praktisch hoch relevanten Bereiche der Internetpiraterie und der Auskunftsbegehren gegen Internet-Provider nur unzureichend geregelt. Um diesen Mangel abzustellen hat der Gesetzgeber mit dem GeistEigVerbG nun in 101 UrhG erstmals einen Auskunftsanspruch ber Dritte normiert und f hrte in diesem Zusammenhang zugleich ein gesondertes Verfahren zur Verkehrsdatenauskunft ein. Die damit einhergehenden nderungen sind Gegenstand dieser Arbeit.
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