Nach einer Analyse des historischen Hintergrunds des Rechts der maritimen Abgrenzung kann festgestellt werden, dass das Konzept der ?quidistanz/der relevanten Umst?nde weder aus den fr?hen Gepflogenheiten der maritimen Abgrenzung noch aus dem im Rahmen des Genfer ?bereinkommens von 1958 und des sp?teren SR? von 1982 geschaffenen Vertragsrecht stammt. Das Konzept wurde vom Gericht in der Rechtssache Gr?nland/Jan Mayen (1993) unter Bezugnahme auf die in der Rechtssache Anglo-French Continental Shelf aufgestellten Grunds?tze entwickelt. Es handelt sich um ein von den Richtern geschaffenes Recht, das als V?lkergewohnheitsrecht angesehen wird. In der Rechtssache Gr?nland/Jan Mayen hat der Gerichtshof, um eine ?bereinstimmende Grenze zwischen Festlandsockel und Freizone zu ziehen, Artikel 6 der Genfer Konvention von 1958 dem Gewohnheitsrecht gleichgestellt, da er der Ansicht war, dass beide ein gerechtes Ergebnis bei der Abgrenzung zweier gegen?berliegender K?sten erzielen sollen. Daher hielt es der Gerichtshof f?r angemessen, zun?chst eine vorl?ufige ?quidistanzlinie festzulegen und dann zu pr?fen, ob relevante Faktoren eine Anpassung dieser Linie erforderlich machen.
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