Strafrechtliche Zurechnung folgt nicht den Gesetzen der Natur, sondern verbindet ein deliktisches Geschehen mit einer Person nach gesellschaftlichen Regeln. Der Vorsatz ist deshalb kein psychisches Faktum, sondern ein eigenst ndiger normativer Zusammenhang, und ein Verbotsirrtum nur dann vermeidbar, wenn er Ausdruck mangelnder Rechts-treue des Irrenden ist. Auf einen auch nur "leisen" Unrechtszweifel kommt es also nicht an. Auch in der Beteiligungslehre ist die Verbindung von Person und Delikt nicht gegenst ndlich-faktisch zu verstehen, sondern normativ als Zust ndigkeit des Beteiligten f r ein Geschehen, das er durch ein deliktisch befangenes Verhalten erm glicht oder gef rdert hat. Bei der N tigung steht schlie lich nicht die Freiheit als der Person nat rlich gegebener Besitz im Zentrum der Interpretation von Gewalt und Drohung, sondern die Aufgabe der Freiheit in einer Gesellschaft der gegenw rtigen Gestalt. Die N tigung sch tzt das allgemeine Interesse an der Bewahrung der Bestandsbedingungen einer Gesellschaft, die hochgradig anonyme Sozialkontakte erm glichen muss, und nur dadurch vermittelt die Freiheit der Person.
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