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Paperback Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung: Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 GmbHG [German] Book

ISBN: 3656098867

ISBN13: 9783656098867

Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung: Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 GmbHG [German]

Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: sehr gut, Leopold-Franzens-Universit t Innsbruck (Handels- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Stimmrecht ist eines der zentralen Gesellschafterrechte und erm glicht die Mitwirkung eines stimmberechtigten Gesellschafters an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mit beschr nkter Haftung (kurz: GmbH). Das Stimmrecht ist unmittelbar mit der Mitgliedschaft eines Gesellschafters an einer Gesellschaft verbunden. Das Stimmrecht ist vom Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Generalversammlung zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht erm glicht es dem Gesellschafter, bei der Generalversammlung anwesend zu sein und an der Beratung ber die Entscheidungsgegenst nde teilzuhaben. Das Teilnahmerecht kommt auch solchen Gesellschaftern zu, die (f r den jeweiligen Beschlussgegenstand) ber kein Stimmrecht verf gen. Auf diese Weise soll dem Gesellschafter erm glicht werden, seine Ansichten vor Entscheidungsfindung kundzutun und von den anderen Gesellschaftern angeh rt zu werden. Zweck des Stimmverbotes ist es, dem Gesellschafter zu untersagen, sein Stimmrecht auszu ben, wenn ein Interessenskonflikt das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters beeinflussen k nnte. Von Gesetzes wegen werden bestimmte Situationen definiert, in welchen typischerweise mit einem solchen Interessenskonflikt zu rechnen ist. Welcher Personenkreis vom Stimmverbot umfasst ist, ist von Gesetzes wegen nicht derart klar umrissen. Nimmt der Gesellschafter an der Abstimmung teil, obwohl seine Stimmabgabe vom Stimmverbot umfasst ist, ist dessen Stimmabgabe nichtig. Wird der Gesellschafter aufgrund des Vorliegens eines vermeintlichen Befangenheitsgrundes von der Abstimmung ausgeschlossen, so wird Anfechtbarkeit des Beschlusses angenommen. Wird das Stimmverbot verletzt, so hat dies der Versammlungsleiter aufzugreifen. Die entgegen dem Stimmverbot abge

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