Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13,45, Sprache: Deutsch, Abstract: Von den circa 45,4 Millionen erwerbst?tigen Personen in der Bundesrepublik unterliegen circa 32,7 Millionen Personen keiner Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Am 14.05.2019 urteilte jedoch die Gro e Kammer des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) mittels einer Vorabentscheidung, dass f?r Angestellte eine generelle Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist. Des Weiteren entschied der EuGH, dass alle Mitgliedstaaten der Europ?ischen Union die Arbeitgeber dazu verpflichten m?ssen, ein objektives, verl?ssliches und zug?ngliches System einzuf?hren. Das Urteil des EuGHs hat auch weitreichende Folgen f?r die Bundesrepublik. Gem? 16 II ArbZG unterliegen bisher nur die Arbeitszeiten einer Dokumentationspflicht, die ?ber die werkt?gliche Arbeitszeit hinausgehen (?berstunden). Eine Dokumentationspflicht f?r die werkt?gliche Arbeitszeit ist gem? 17 I 1 MiLoG nur f?r Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach 8 I SGB IV (geringf?gig Besch?ftigte) besch?ftigen und f?r die in 2a I SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche f?r Dienst- und Werkleistungen, wobei die Begriffe weit auszulegen sind, existent.
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