1.1. Begriff, Wesen und Gliederung des Arbeitsrechts 1 Begriff. Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer (1). Im Mittelpunkt des Arbeitsrechtes stehen die Personen, die auf grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverh?ltnisses) verpflichtet sind, Arbeit im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) nach dessen Weisungen zu leisten. Zum Arbeitnehmerbegriff vgl. Kap. 2, Tz 8f. Arbeitsrecht ist also nicht gleichzusetzen mit Recht der Arbeit. Arbeit leisten neben den Arbeitnehmern auch andere Personen, ohne da sie unter das Arbeitsrecht fallen. Beispiele: Unternehmer, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, selbst?ndige Handwerker, frei praktizierende ?rzte, Rechtsanw?lte, Architekten, frei schaffende K?nstler usw. Arbeit leisten ferner die Beamten, der mithelfende Ehegatte, Ordensleute, Diakonissen, Strafgefangene und F?rsorgez?g- linge; diese Personen unterliegen ebenfalls nicht dem Arbeitsrecht. Zur Begr?ndung vgl. Kap. 2, Tz 8 f. Daraus wird deutlich, da die Bezeichnung "Arbeitsrecht" sprachlich ungenau ist (2). 2 Wesen. Charakteristisch f?r das Arbeitsrecht sind vor allem zwei Besonderheiten. - Im Arbeitsrecht haben Rechtsprechung und Lehre ein gr? eres Gewicht als in anderen Rechtsgebieten. Zwar gibt es eine F?lle von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes (vgl. hierzu Tz 7); es bleiben aber immer noch viele Fragen offen, die vom Gesetzgeber bisher ?berhaupt nicht oder nicht ersch?pfend geregelt worden sind. Mehr als auf anderen Rechtsgebieten liegt daher die Schlie ung von Gesetzesl?cken und die Rechtsfortbildung in den H?nden der Wissenschaft und der Rechtsprechung (3), insbesondere des Bundesarbeitsgerichts.
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