Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Falle einer Insolvenz haftet der Schuldner seinen Insolvenzgl ubigern mit der vorliegenden Insolvenzmasse. Diese besteht grds. zun chst einmal aus den Verm gensgegenst nden, die dem Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzer ffnung zuzurechnen sind ( 35 InsO). Gegenst nde, die der Schuldner vor Er ffnung des Insolvenzverfahrens ver u ert hat und somit einem Dritten zuzurechnen sind, geh ren nicht mehr zur Masse. Allerdings hat der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Option, solche Gegenst nde w hrend des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzanfechtung wieder in die Insolvenzmasse zur ckzuholen ( 129 ff. InsO). Durch dieses rechtliche Instrument wird der Grundsatz der Gl ubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) bereits ab dem Zeitpunkt einer sich abzeichnenden Insolvenzsituation zu Lasten des Priorit tsprinzips Geltung verschafft. Durch die Zur ckholung der Werte k nnen diese nun quotal an die gesamten Gl ubiger verteilt werden.
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