Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-W rttemberg Mannheim, fr her: Berufsakademie Mannheim (Forschungsarbeit (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: F hrt das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste dazu, dass K ndigungen einzelner, in der Namensliste aufgef hrter Arbeitnehmer vermieden werden, liegt darin keine wesentliche nderung der Sachlage i. S. von 1 Abs. 5 S. 3 KSchG. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebsparteien hierf r bei Abschluss des Interessenausgleichs eine Regelung vorgesehen haben. Eine mit der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl verbundene Ungleichbehandlung wegen des Alters kann bei Massenk ndigungen durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zun chst nach der ausge bten T tigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identit t der Arbeitspl tze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner T tigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige T tigkeit ausf hren kann. Bei der Frage, ob eine K ndigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch ftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist und ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist, handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.
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