Wer im antiken Rom einen fremden Verstorbenen bestattete, konnte seine Aufwendungen mit der Bestattungsklage, der actio funeraria, von demjenigen verlangen, der fur die Bestattung eigentlich zustandig gewesen war. Dies galt selbst dann, wenn dieser die Bestattung verboten hatte. Die Verfasser des BGB griffen bei der Kodifikation des 679 BGB, der die verbotswidrige Geschaftsfuhrung ohne Auftrag zum Gegenstand hat, massgeblich auf den Rechtsgedanken der actio funeraria zuruck. Oliver Unger beleuchtet diesen Zusammenhang anhand der entstehungsgeschichtlichen Materialien. Er verortet die verbotswidrige Bestattung im Recht und der Rechtswirklichkeit des antiken Rom und analysiert die Behandlung bestattungsrechtlicher Verbotsfalle nach dem geltenden Recht der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag.
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