Examensarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,5, Akademie f r Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Anstalt des ffentlichen Rechts, Veranstaltung: Betriebswirt Personal- und Sozialwesen/Personalfachkauffrau, Sprache: Deutsch, Abstract: Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen Recht und Pflichten. Verletzt eine Seite ihre Pflichten, so kann die andere Seite dies r gen. Soll das pflichtverletzende Verhalten eines Arbeitnehmers irgendwann einmal als Grundlage f r eine verhaltensbedingte K ndigung genutzt werden, so muss der Arbeitnehmer zuvor gewarnt werden. Aus dem Grundsatz der Verh ltnism igkeit ergibt sich, dass die K ndigung das letzte Mittel im Arbeitsverh ltnis ist, es soll von ihr nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Mittel erfolglos sind. Denn sie nimmt dem Arbeitnehmer die finanzielle Lebensgrundlage, seine soziale Anerkennung oft auch seine sozialen Kontakte. Dem Arbeitgeber nimmt sie unter Umst nden eingearbeitete Arbeitskr fte. Aus der F rsorge- und Treuepflicht l sst sich erkennen, dass der Vertragspartner dazu gehalten ist, den anderen "nicht blind ins Verderben rennen" zu lassen, d.h. sein Arbeitsverh ltnis zu gef hrden. Daraus ergibt sich, zuerst alle milderen Mittel auszusch pfen, sofern diese erfolgsversprechend sind. Das bedeutet bei Anwendbarkeit des K ndigungsschutzgesetzes f r die verhaltensbedingte, aber auch die fristlose Arbeitgeberk ndigung, dass im Normalfall die Abmahnung voraus zu gehen hat. K ndigt der Arbeitgeber, bevor eine notwendige Abmahnung erfolgt ist, so ist die K ndigung unwirksam.
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