Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erhalten Hilfen f r psychisch kranke oder behinderte Personen erstmals in Baden-W rttemberg eine gesetzliche Grundlage. Die bislang im Unterbringungsgesetz (UBG) niedergelegten Regelungen ber die ffentlich-rechtliche Unterbringung sowie den Ma regelvollzug wurden berarbeitet und ebenfalls in dieses Gesetzeswerk integriert. Das gerichtliche Verfahren richtet sich jetzt nach dem Gesetz ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Mit Gesetz zur nderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 5. Juni 2019 wurden die Regelungen bei Fixierungen f rsorglich aufgenommener oder untergebrachter Personen um einen Richtervorbehalt erg nzt und so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Juli 2018 umgesetzt. Die Neuregelungen bei Fixierungen, aber auch die Praxiserfahrungen mit den Vorschriften des Gesetzes seit dem Inkrafttreten im Jahr 2015 hatten bereits eine berarbeitung des Kommentars notwendig gemacht. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 hat eine erneute berarbeitung des Kommentars erforderlich gemacht. Ziel der Reform ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterst tzungsbed rftiger Menschen im Sinne des Artikels 12 der UN BRK zu st rken. Dem Willen und den W nschen von Menschen mit eingeschr nkter Selbstbestimmungsf higkeit soll noch mehr Beachtung geschenkt werden als bisher, auch um den Preis einer nicht optimalen Behandlung und Versorgung. Bei der berarbeitung des Kommentars wurden auch neue obergerichtliche Entscheidungen insbesondere zum Thema Unterbringung und Zwangsbehandlung ber cksichtigt.
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