Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Einer eingehenden juristischen Er rterung bedarf dabei insbesondere die Problematik, ob bei einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag durch Zu-schlag im Sinne des 156 BGB oder durch Angebot und Annahme im Sinne der 145 ff. BGB zustande kommt. Weiterhin ist zu beurteilen, ob das Einstellen eines Versteigerungsgegenstandes auf der Webseite eines Internet-Auktionshauses durch den Anbieter oder das Auktionshaus selbst als eine invitatio ad offerendum oder ein bindendes Angebot zu klassifizieren ist. Die Konsequenzen dieser Einordung ist insofern weit-reichend, da der Anbieter bei der Klassifizierung als invitatio ad offerendum nicht zur Annahme des H chstgebotes verpflichtet ist. Ferner ist zu pr fen, ob die Willenserkl rung des Anbieters dem Bestimmtheitserfordernis entspricht und zu welchem Zeitpunkt der Zugang der Willenserkl rungen zu bejahen ist. Besonderheiten beim Kaufvertragsabschluss bei einer Internet-Auktion k nnten sich durch den vorzeitigen Abbruch durch den Anbieter oder bei beschr nkter Gesch ftsf higkeit des Bietenden ergeben. Vor 30 Jahren wurden Kaufvertr ge typischerweise beim B cker, in Gesch ften oder auf Flohm rkten geschlossen. Seit mehreren Jahren r ckt jedoch das Internet immer mehr in den Mittelpunkt. Bevor man sich heutzutage stundenlang auf einen Flohmarkt stellt, werden die Verkaufsgegenst nde lieber auf Internet-Plattformen zur Ersteigerung angeboten. Im Jahre 2000 musste schlie lich das LG M nster erstmalig ber den Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen entscheiden.
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