Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Universit t Augsburg (Juristische Fakult t), Veranstaltung: Arzthaftungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Recht und Pflicht sind die ma geblichen Instrumente, mit deren Hilfe das Zivilrecht die rechtliche Stellung der Privatrechtssubjekte zueinander gestaltet. Dabei existiert eine zwangsl ufige Korrelation zwischen dem Recht des Berechtigten und der Pflicht des Adressaten. Das Wort "Recht" ist in der deutschen Sprache zweideutig. Es steht einmal f r die Summe aller Rechtsnormen, die f r jedermann gelten, einmal f r das Recht des Subjekts. Mithin verleiht die Betrachtungsweise dem Recht ein anderes Attribut: objektiv oder subjektiv. Letzteres, das subjektive Recht, ist, wie es von Thur einmal formulierte, "der zentrale Begriff des Privatrechts". Auch im Hinblick auf das Verst ndnis der Grund- und Menschenrechte nimmt es eine zentrale Rolle ein. Als Gegenbegriff zum objektiven Recht, bezeichnet er die dem einzelnen Individuum geb hrende Rechtsposition. Damit l sst sich das subjektive Recht als emanatio des objektiven Rechts deuten. Das Rechtssubjekt als Tr ger von Rechten und Pflichten bildet mithin die Essenz der Theorie vom subjektiven Recht. Darin ist der ethische Individualismus der kantischen Rechtsphilosophie zu erkennen. Demgegen ber werden in totalit ren Regimen, in welchen der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund steht, subjektive Rechte negiert. Im Vergleich dazu stellen die subjektiven Rechte heute gegebenenfalls im Verwaltungsprozessrecht bei der Bestimmung der Klagebefugnis nach 42 II VwGO ein Problem dar. ...]
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